Aktuell scheint dies zwar eher noch ein Wunsch zu sein, irgendwann in (hoffentlich nicht mehr allzu ferner) Zukunft wird es jedoch für alle Bürger in Deutschland die Möglichkeit geben, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Doch was geschieht mit Arbeitnehmer*innen (im Folgenden: Arbeitnehmern), die Bedenken gegen die aktuell verfügbaren Impfstoffe haben oder Impfungen vielleicht sogar grundsätzlich ablehnen? Müssen sie dies überhaupt mitteilen ? Können Arbeitgeber*innen (im Folgenden: Arbeitgeber) Impfungen verlangen? Drohen im Falle einer Weigerung arbeitsrechtliche Konsequenzen ? Muss man sonstige Nachteile befürchten, wenn man eine Impfung (zunächst) ablehnt ? Diesen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden. 1. Müssen Arbeitnehmer*innen Fragen nach ihrem Impfstatus wahrheitsgemäß beantworten ? Arbeitgebern obliegt eine Fürsorgepflicht für ihre Angestellten. Betriebliche Abläufe und die Arbeit an sich sind so zu organisieren, dass Gefahren für die Gesundheit oder das Leben der Mitarbeiter so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Um der Fürsorgepflicht gerecht werden zu können, können Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, zu erfahren, ob von einzelnen Mitarbeitern eine - das normale Maß übersteigende - Gefahr für andere ausgeht oder ob sie – z.B. mangels Impfung - selbst einer solchen Gefahr ausgesetzt sind. In Anbetracht des nicht unerheblichen Risikos, dass von COVID-19 für Gesundheit und Leben zumindest einiger Bevölkerungsgruppen ausgeht, dürften Fragen der Arbeitgeber nach einer Impfung daher wohl zulässig sein. Angestellte wären dementsprechend verpflichtet, wahrheitsgemäß mitzuteilen, ob sie geimpft sind. 2. Besteht im Arbeitsverhältnis eine Impfpflicht ? Weder besteht zum jetzigen Zeitpunkt eine gesetzliche Impfpflicht in Bezug auf COVID-19, noch können Arbeitgeber eine Impfung kraft ihres Direktionsrechtes anordnen. Solange es keine gesetzliche Impfpflicht gibt, bleibt es jedem selbst überlassen, sich gegen COVID-19 impfen zu lassen. Dies ist insbesondere Ausdruck des Grundrechtes auf körperliche Unversehrtheit, in welches der Arbeitgeber nicht einseitig eingreifen kann. 3. Droht ungeimpften Arbeitnehmern die Kündigung ? Hier kommt es zunächst auf die ausgeübte Tätigkeit an. Kann die vertraglich geschuldete Tätigkeit ohne Impfung nicht ausgeübt werden, entfällt ohne Impfung also die Eignung der betreffenden Arbeitnehmer*innen zur vertragsgerechten Beschäftigung, kann dies grundsätzlich eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies dürfte allerdings in den allermeisten Arbeitsverhältnissen nicht der Fall sein. Denkbar wäre eine Kündigung höchstens in Berufen, die typischerweise mit häufigem und engem Kontakt mit anderen – auf Grund von Erkrankung oder Alter möglicherweise sogar besonders gefährdeten – Menschen einhergehen (z.B. Medizin, Pflege). Eine solche Kündigung dürfte allerdings voraussetzen, dass betreffende Arbeitnehmer vorab auf mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen hingewiesen wurden. Außerdem könnte die soziale Rechtfertigung einer solchen Kündigung auch davon abhängen, dass eine Impfung nicht nur den Impfling selbst vor dem Ausbruch von COVID-19 oder einem schweren Krankheitsverlauf schützt, sondern dass Geimpfte auch tatsächlich nicht mehr ansteckend sind (sog. "sterile Immunität"). Umfassende Studien hierzu stehen – Kenntnisstand des Verfassers – derzeit noch aus. Ferner könnte das allgemeine Impfniveau in der Bevölkerung eine Rolle spielen. Wenn ein Großteil der Bevölkerung gegen COVID-19 geimpft ist, sinkt natürlich auch das Risiko, dass Kollegen und/oder Patienten angesteckt werden könnten. Schließlich werden Arbeitgeber in jedem Fall zunächst mildere Mittel, wie etwa die Zuweisung anderer – weniger kontaktintensiver – Tätigkeiten in Betracht ziehen müssen, bevor sie zum Mittel der Kündigung greifen. Die (vorübergehende) Änderung der Tätigkeit dürfte in vielen Fällen zulässig sein. 4. Dürfen ungeimpfte Arbeitnehmer*innen anders behandelt werden als geimpfte Kollegen ? Grundsätzlich dürfen ungeimpfte Mitarbeiter gegenüber ihren geimpften Kollegen keine Nachteile erfahren. Wie bereits erwähnt, obliegt Arbeitgebern eine Fürsorgepflicht für ihre Angestellten. Diese besteht im Übrigen selbstverständlich auch gegenüber nicht geimpften bzw. impfunwilligen Angestellten. Vor diesem Hintergrund könnte es im Interesse aller Beteiligten gerechtfertigt sein, ungeimpfte Arbeitnehmer z.B. räumlich weitestmöglich zu isolieren. Dies könnte z.B. durch die Zuweisung von Einzelbüros oder die Untersagung der Nutzung von Kantinen, Pausen- und sonstigen Gemeinschaftsräumen erfolgen. Auch eine Umverteilung der Arbeits- und Pausenzeiten könnte – unter Beachtung eventueller vertraglicher Vereinbarungen – in Betracht kommen, um ein Zusammentreffen mit ungeimpften Kollegen so weit wie möglich zu verhindern. Die KANZLEI KRONE aus Hann. Münden berät und vertritt Sie gerne hinsichtlich sämtlicher Fragen des Arbeitsrechts, gerade auch im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Gerne können Sie mit aus auch ausschließlich digital in Kontakt treten.
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